Um sich bei der Vergabe von langen Zahlungszielen abzusichern, können Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nutzen. Eigentumsvorbehaltsrechte bieten zusätzliche Sicherheit, wenn Waren verkauft und übergeben werden, aber zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht oder nicht vollständig bezahlt wurden. Der Eigentumsvorbehalt ist eines der wichtigsten Lieferantenrechte und muss ausdrücklich vereinbart werden.
In unserem Sparringspartner Podcast setzen wir uns in Folge sechs mit Lieferantenrechten, Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen und Lieferantenpools auseinander.
Definition: Was bedeutet Eigentumsvorbehalt?
Die Bezahloption "Kauf auf Rechnung" birgt das Risiko, dass Rechnungen verspätet oder gar nicht beglichen werden. Der Eigentumsvorbehalt minimiert dieses Risiko, indem er sicherstellt, dass Sie Eigentümer aller gelieferten Waren bleiben, bis diese vollständig bezahlt sind. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Kunden muss der Insolvenzverwalter die Waren entweder zurückgeben oder die Erlöse aus einem Weiterverkauf an Sie auszahlen.
Die Vorteile des Eigentumsvorbehalts
Für Händler ist es vorteilhaft, den Eigentumsvorbehalt und seine rechtlichen Grundlagen zu verstehen. Die Wahrnehmung Ihres Rechts auf Eigentumsvorbehalt bietet erhebliche finanzielle Sicherheit.
Die wichtigsten Vorteile:
- Sicherheit als Verkäufer: Sie bleiben Eigentümer der gelieferten Waren, bis diese vollständig bezahlt sind.
- Schutz bei Insolvenz: Im Falle einer Insolvenz des Käufers fallen die Waren nicht in die Insolvenzmasse.
Welche Arten des Eigentumsvorbehalts gibt es?
Der Eigentumsvorbehalt kann in drei Formen auftreten:
- Beim einfachen Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum an der Ware erst dann auf den Käufer über, wenn der vollständige Kaufpreis bezahlt wurde.

- Der erweiterte Eigentumsvorbehalt, der häufig in Form einer Kontokorrentklausel geregelt wird, sichert dem Verkäufer das Eigentum an allen gelieferten Waren, bis sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung beglichen sind.
- Der verlängerte Eigentumsvorbehalt greift, wenn die Ware bereits weiterverarbeitet oder weiterverkauft wurde. In diesem Fall behält der Verkäufer ein Miteigentumsrecht an den neu hergestellten oder veräußerten Produkten, bis die zugrunde liegende Rechnung vollständig bezahlt ist. Der Käufer kann die Erlöse aus dem Weiterverkauf nutzen, um die offenen Forderungen zu begleichen.
Was ist die rechtliche Grundlage des einfachen Eigentumsvorbehalts in Deutschland?
Der Eigentumsvorbehalt ist die gängigste Absicherung für deutsche Verkäufer und Warenlieferanten. Der einfache Eigentumsvorbehalt ist in § 449 (1) des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verankert. Dieser Paragraph räumt dem Verkäufer das Recht ein, die gelieferten Waren bei Rücktritt vom Vertrag wieder in Besitz zu nehmen. Es gibt jedoch auch erweiterte und verlängerte Formen des Eigentumsvorbehalts mit jeweils eigenen Regelungen.
Wichtig zu wissen!![]()
Umfassende Eigentumsvorbehaltsrechte können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert werden.
Fallbeispiel: einfacher Eigentumsvorbehalt
Ein Maschinenbauer verkauft eine Werkzeugmaschine an ein mittelständisches Unternehmen mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen. Zur Absicherung wird ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart: Das Eigentum an der Maschine geht erst nach vollständiger Zahlung auf den Käufer über.
Tritt der Käufer zwei Wochen nach Lieferung in Zahlungsschwierigkeiten, bleibt der Verkäufer rechtlicher Eigentümer. Er kann die Maschine zurückfordern und ist nicht Teil des Insolvenzverfahrens. Dies schützt den Verkäufer vor Forderungsausfällen.
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt und die Kontokorrentklausel
Mit der sogenannten Kontokorrentklausel werden Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung und auch künftige Forderungen für die Absicherung einbezogen. Die Kontokorrentklausel erlaubt es daher dem Vorbehaltsverkäufer das Gewinnelement eines Weiterverkaufs geltend zu machen und dessen Abtretung zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche zu verlangen, die dem Verkäufer gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehen.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt – Schutz des Vorbehaltsverkäufers im Fall des Weiterverkaufs
Auch mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt darf der Käufer die Waren im normalen Geschäftsbetrieb weiterverkaufen, selbst vor vollständiger Bezahlung. Der Vorteil für den Käufer: Er begleicht die Rechnung des Verkäufers mit dem Erlös aus dem Weiterverkauf.
Wie aber wird der ursprüngliche Verkäufer geschützt, wenn das Eigentum durch den Weiterverkauf an einen Dritten übergeht? Hier greift der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungsklausel: Die Erlöse aus dem Weiterverkauf werden im Voraus an den ursprünglichen Verkäufer abgetreten. Der Käufer zieht die Zahlung vom Drittkunden ein.
Die Vorausabtretungsklausel ist ebenfalls üblicherweise in den AGB festgehalten.
Wichtig zu wissen!![]()
Erhält ein Vorbehaltskäufer Rechte an den Verkaufserlösen, kann er die Waren in der Regel mit Gewinn weiterverkaufen, auch wenn er nichts oder nur wenig zur Veränderung der Art der Waren beigetragen hat.
Versucht ein Vorbehaltsverkäufer, ein Recht am Gewinn zu erhalten, eignet er sich einen Vermögenswert des Käufers zur Befriedigung einer Schuld an.
Fallbeispiel: verlängerter Eigentumsvorbehalt
Ein Großhändler liefert Elektronikbauteile an einen Hersteller von Steuerungstechnik. Die Bauteile werden regelmäßig weiterverarbeitet und in Endprodukte integriert, die der Hersteller anschließend an seine Kunden verkauft. Damit der Großhändler trotz Weiterverarbeitung seiner Ware abgesichert ist, vereinbart er mit dem Hersteller einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung: Der Hersteller tritt bereits im Vorfeld seine künftigen Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Großhändler ab.
Kommt der Hersteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Großhändler sich an die abgetretenen Forderungen halten und vom Endkunden des Herstellers Zahlung verlangen – bis zur Höhe der offenen Forderung. Diese Konstruktion schützt den Lieferanten auch dann, wenn die Originalware nicht mehr im ursprünglichen Zustand vorhanden ist.
Schutz bei Verarbeitung der verkauften Ware
Weiterer Regelungsbedarf besteht, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren vom Käufer weiterverarbeitet werden. Verarbeitung kann bedeuten, dass das ursprüngliche Objekt oder Material nicht mehr identifiziert werden kann, weil es entweder bearbeitet oder mit anderen Rohstoffen vermischt zu einem neuen Produkt verarbeitet wird.
Mit der sogenannten „Verarbeitungsklausel“ als weiterer Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts wird vereinbart, dass das Eigentum des Verkäufers nicht mit dem Herstellungsprozess endet, sondern sich auf das Endprodukt der Herstellung erstreckt. So behält der Verkäufer das Eigentum an den neuen Produkten auf dieselbe Weise und zu denselben Bedingungen, wie an den ursprünglichen Waren.
Wichtig zu wissen!
In einem Insolvenzverfahren erhält der Verkäufer bei Vereinbarung verlängerter Eigentumsvorbehaltsrechte gegenüber Verkäufern ohne vereinbarten Eigentumsvorbehalt bevorzugte Rechte.
Wie wird der Eigentumsvorbehalt vertraglich eingebunden?
Für die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des Eigentumsvorbehalts müssen die entsprechenden Klauseln Vertragsbestandteil zwischen Verkäufer und Käufer sein und dokumentiert werden. Dies erfolgt üblicherweise in den AGB. Wichtig ist, dass der Verkäufer den Käufer vor oder spätestens bei Vertragsabschluss über die Geltung der AGB informiert. Klauseln, die erst auf Rechnungen oder Lieferscheinen erscheinen, sind ungültig.
Wichtig zu wissen!
Zwischen Verkäufer und Käufer kann es zu Differenzen darüber kommen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder die des Käufers gelten. Somit ist es dem Vorbehaltsverkäufer zu empfehlen, die Anerkennung seiner Bedingungen über eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Käufers abzusichern.
Wie kann der Eigentumsvorbehalt wirksam durchgesetzt werden?
Wenn ein Vorbehaltskäufer nicht zahlt oder insolvent ist, macht der Verkäufer seine Eigentumsvorbehaltsrechte geltend und fordert die Ware zurück. Verweigert der Käufer die Herausgabe, müssen die Klauseln einer rechtlichen Prüfung standhalten. Bei Rückgabe muss die Ware identifiziert, ihr Zustand geprüft und die Rückgabefähigkeit gesichert werden.
Beachten Sie diese Regeln für eine wirksame Durchsetzung:
- Klauseln schriftlich und einfach formulieren.
- Klauseln müssen wirksamer Vertragsbestandteil sein.
- Waren als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen und einer Bestellung zuordnen.
- Vertragliches Recht zur Inspektion der Geschäftsräume des Käufers vereinbaren.
- Wirtschaftliche Lage des Käufers beobachten und bei Schwierigkeiten sofort handeln.
Wichtig zu wissen!
Eine gut formulierte Eigentumsvorbehaltsvereinbarung beinhaltet eine Reihe von Unterklauseln. Es empfiehlt sich, eine abschließende Bestimmung in den Kaufvertrag aufzunehmen, die bei teilweiser Ungültigkeit einzelner Klauseln die Geltung der übrigen Eigentumsvorbehaltsrechte wahrt (sogenannte salvatorische Klausel).
Wie greift der Eigentumsvorbehalt beim Insolvenzverfahren des Käufers?
Für den Fall, dass ein Käufer in Insolvenz gerät, ist der Vorbehaltsverkäufer im Verhältnis zu den übrigen Insolvenzgläubigern im Vorteil. Als Noch-Eigentümer der gelieferten Waren, kann er diese wieder in Besitz nehmen, wenn der Verwalter die Kaufpreisforderung im Rahmen seines Wahlrechts nicht erfüllt. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Erfüllung des Kaufvertrages, wird der Verkäufer aus der Insolvenzmasse bezahlt.
Beim einfachen Eigentumsvorbehalt
Im Insolvenzverfahren gibt der einfache Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer ein Recht auf die sogenannte Aussonderung, d. h. die Herausgabe der Waren (§ 47 und § 48 der Insolvenzordnung), denn die Waren gehören dem Verkäufer und sind nicht Teil der Insolvenzmasse.
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt
Im Hinblick auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt wird der Verkäufer sogenannter „bevorrechtigter Gläubiger“ und kann vom Insolvenzverwalter die Auszahlung der Erlöse aus einer Verwertung der Vorbehaltsware verlangen. Nach deutschem Insolvenzrecht haben bevorrechtigte Gläubiger gegenüber der Insolvenzmasse Anspruch auf die Verkaufserlöse (abzüglich einer sogenannten Feststellungs- und Verwertungspauschale für den Verwalter), bis ihre durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen vollständig bezahlt wurden.
Welche Vorteile bringt eine Warenkreditversicherung bei der Durchsetzung von Eigentumsvorbehaltsrechten?
Ein wesentlicher Vorteil des Eigentumsvorbehalts ist die Minimierung von Verlusten. Im Falle einer Insolvenz des Käufers ermöglicht er die Rücknahme der Waren oder den Erhalt von Zahlungen. Kreditversicherer bieten zusätzlichen Nutzen: sie gleichen nicht nur Forderungsausfälle aus, sondern stärken auch die Rechte der Verkäufer, insbesondere wenn mehrere Versicherungsnehmer von der Insolvenz betroffen sind.
Warum? Kreditversicherer können die Eigentumsvorbehaltsrechte aller Lieferanten in einem Lieferantenpool bündeln. Dies verschafft eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber Insolvenzverwaltern und verbessert die Realisierung und Bezahlung der Ware. Jeder Verkäufer profitiert von dieser Bündelung.
Fazit zum Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist ein komplexer, aber dennoch wirksamer Schutz vor finanziellen Verlusten und stellt somit eine Ergänzung Ihres Forderungsmanagements dar. Daher sollten Unternehmen entsprechende Klauseln für Kunden oder Lieferanten in den AGB aufnehmen. Eine Kreditversicherung hilft Ihnen dabei, ein standardisiertes Vorgehen für derartige Fälle zu entwickeln und Ihre Rechte zu stärken.
Wir haben die wichtigsten Punkte rund um das Thema Eigentumsvorbehalt noch einmal für Sie zusammengefasst:
- Eigentumsvorbehalt ist relevant, wenn die vollständige Zahlung des Kaufpreises nachgelagert zur Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt.
- Der Eigentumsvorbehalt muss bei Vertragsabschluss vereinbart werden, da der Verkäufer ihn im Nachhinein nicht einseitig durchsetzen kann.
- Es wird zwischen verschiedenen Arten des Eigentumsvorbehalts unterschieden (einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt).
- Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt sieht vor, dass der Käufer die Ware weiterverkaufen darf, wobei die Erlöse im Voraus an den Verkäufer abgetreten werden.
- Die Ware, die dem einfachen Eigentumsvorbehalt unterliegt, ist im Falle einer Insolvenz des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse, sondern der Verkäufer hat ein Recht, die Herausgabe seiner Waren zu verlangen.
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